
Verteidigungs-strategie im Sexualstrafrecht
Ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht stellt Beschuldigte häufig vor eine außergewöhnliche Situation.
Neben den möglichen strafrechtlichen Folgen können bereits das Ermittlungsverfahren, eine Hausdurchsuchung oder eine Anklage erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Familie und persönliches Umfeld haben.
Gerade deshalb sollte die Verteidigung nicht auf spontane Erklärungen oder allgemeine Standardstrategien gestützt werden.
Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie beginnt mit der Frage, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen und worauf der konkrete Tatvorwurf gestützt wird.
Je nach Verfahren können dabei völlig unterschiedliche Beweismittel im Mittelpunkt stehen:
- die Aussage der beschuldigenden Person,
- weitere Zeugenaussagen,
- WhatsApp- und Messenger-Kommunikation,
- Fotos und Videos,
- Smartphone- oder Computerdaten,
- medizinische Befunde,
- sachverständige Gutachten,
- sonstige objektive Beweismittel.
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte in sexualstrafrechtlichen Verfahren. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
Memmingen · Kempten · Illertissen · Süddeutschland
Jetzt vertraulich Strafverteidiger kontaktieren
Vier zentrale Bereiche unserer Verteidigungs-analyse
Aussage gegen Aussage
Wenn der Tatvorwurf wesentlich auf der Aussage einer einzelnen Person beruht, muss die gesamte Aussageentwicklung analysiert werden.
[Aussage gegen Aussage]
Falschbeschuldigung
Wenn der Tatvorwurf aus Sicht des Beschuldigten falsch ist, müssen mögliche entlastende Informationen systematisch geprüft werden.
[Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht]
Aussagepsychologisches Gutachten
Bei bestimmten Aussagekonstellationen können aussagepsychologische Fragestellungen und Sachverständigengutachten eine wesentliche Rolle spielen.
[Aussagepsychologisches Gutachten]
Digitale Beweismittel
Chats, Smartphones, Accounts, Dateien und andere digitale Daten können erheblichen Einfluss auf die Beweislage haben.
[Digitale Beweismittel im Sexualstrafrecht]

Keine Verteidigungsstrategie ohne Kenntnis der Ermittlungsakte
Eine der wichtigsten Grundlagen strafrechtlicher Verteidigung ist die Kenntnis der Ermittlungsakte.
Der Verteidiger kann nach § 147 StPO Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.
Erst dadurch lässt sich regelmäßig nachvollziehen:
- welcher konkrete Sachverhalt behauptet wird,
- wann und wie der Tatvorwurf entstanden ist,
- was die beschuldigende Person ausgesagt hat,
- welche weiteren Zeugen vernommen wurden,
- welche digitalen Daten vorhanden sind,
- welche Ermittlungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden,
- welche belastenden und entlastenden Umstände dokumentiert sind.
Eine Verteidigungsstrategie, die vor Kenntnis dieser Informationen festgelegt wird, beruht zwangsläufig auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage.
Deshalb kann es gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens sinnvoll sein, zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Der Beschuldigte hat das Recht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Schweigen oder Einlassung?
Die häufig gestellte Frage
„Soll ich aussagen oder schweigen?“
lässt sich nicht pauschal beantworten.
In vielen Fällen ist es zunächst sinnvoll, keine Angaben zur Sache zu machen und die Ermittlungsakte abzuwarten.
Das bedeutet aber nicht, dass Schweigen zwangsläufig die gesamte Verteidigungsstrategie bleiben muss.
Nach Akteneinsicht können unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht kommen:
- weiterhin schweigen,
- schriftlich Stellung nehmen,
- nur einzelne Punkte erklären,
- eine umfassende Einlassung abgeben,
- gezielt entlastende Beweismittel vorlegen,
- weitere Ermittlungen anregen.
Welche Strategie sinnvoll ist, hängt von der konkreten Beweislage ab.
Eine frühzeitig abgegebene Aussage lässt sich später nicht einfach ungeschehen machen.
Deshalb sollte eine Einlassung grundsätzlich bewusst und strategisch vorbereitet werden.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
Bei zahlreichen Sexualstrafverfahren gibt es keine neutralen Tatzeugen.
Dann stehen sich möglicherweise im Kern
die belastende Aussage einer Person und die Darstellung des Beschuldigten
gegenüber.
Das bedeutet weder automatisch einen Freispruch noch automatisch eine Verurteilung.
Entscheidend ist vielmehr die gesamte Beweislage und die Qualität der vorhandenen Aussagen.
Zu prüfen können insbesondere sein:
- Wie entstand die erste Aussage?
- Wie detailliert wurde das Geschehen geschildert?
- Gibt es mehrere Aussagen?
- Stimmen diese miteinander überein?
- Gibt es relevante Abweichungen?
- Welche Angaben wurden gegenüber Freunden, Angehörigen oder anderen Personen gemacht?
- Welche Nachrichten existieren vor und nach dem behaupteten Geschehen?
- Gibt es objektive Beweismittel?
- Welche Umstände stützen oder widersprechen der jeweiligen Darstellung?
Die Bewertung solcher Verfahren erfordert eine sorgfältige Analyse der vollständigen Aussageentwicklung.
[Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht]

Falschbeschuldigung wegen einer Sexualstraftat
Beschuldigte schildern uns teilweise, dass der gegen sie erhobene Vorwurf aus ihrer Sicht vollständig falsch ist.
Auch in einer solchen Situation sollte nicht versucht werden, den Vorwurf durch spontane Kontaktaufnahme oder eine unvorbereitete Aussage gegenüber der Polizei sofort zu widerlegen.
Zunächst muss geklärt werden:
Was genau wird behauptet und welche Beweise liegen dafür vor?
Anschließend kann gezielt nach entlastenden Informationen gesucht werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Nachrichten zwischen den Beteiligten,
- zeitliche Abläufe,
- Zeugen,
- Fotos oder Videos,
- Standortinformationen,
- Kalenderdaten,
- Social-Media-Kommunikation,
- andere objektive Daten.
Dabei ist wichtig:
Ein nicht beweisbarer Tatvorwurf ist nicht automatisch eine bewusst erfundene Falschbeschuldigung.
Zwischen einer vorsätzlichen falschen Behauptung, unterschiedlichen Wahrnehmungen, Erinnerungseinflüssen und sonstigen Missverständnissen muss sorgfältig unterschieden werden.
[Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht]

Aussagepsychologie und Glaubhaftigkeit
Wenn der Tatvorwurf wesentlich von einer Aussage abhängt, kann auch die Aussagepsychologie eine besondere Rolle spielen.
Dabei geht es nicht darum, einen Menschen pauschal als „glaubwürdig“ oder „unglaubwürdig“ zu bewerten.
Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage, wie die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage methodisch beurteilt werden kann.
Relevant können beispielsweise sein:
- Entstehung der Aussage,
- Erinnerungsvorgänge,
- mögliche Suggestionseinflüsse,
- Aussageentwicklung,
- inhaltliche Qualität,
- Konstanz und Veränderungen,
- mögliche alternative Entstehungserklärungen.
In geeigneten Verfahren können hierzu aussagepsychologische Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Auch bereits vorhandene Gutachten müssen kritisch geprüft werden.
Dabei können unter anderem
- methodische Vorgehensweise,
- tatsächliche Grundlagen,
- Vollständigkeit,
- mögliche Widersprüche und
- Schlussfolgerungen
von Bedeutung sein.
[Aussagepsychologisches Gutachten im Sexualstrafrecht]

Digitale Beweismittel im Sexualstrafrecht
Moderne Sexualstrafverfahren werden zunehmend auch durch digitale Informationen geprägt.
Dazu können gehören:
- WhatsApp-Verläufe,
- andere Messenger,
- SMS,
- E-Mails,
- Fotos und Videos,
- Smartphone-Daten,
- Social-Media-Kommunikation,
- Cloud-Daten,
- Standortinformationen,
- Metadaten,
- Dateien auf Computern und Datenträgern.
Digitale Beweismittel dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
Eine einzelne Nachricht kann beispielsweise einen völlig anderen Bedeutungsgehalt haben, wenn der vorhergehende und nachfolgende Gesprächsverlauf einbezogen wird.
Auch bei Dateien stellen sich häufig weitere Fragen:
- Wem ist das Gerät zuzuordnen?
- Wer hatte Zugriff?
- Wann entstand die Datei?
- Wie gelangte sie auf das Gerät?
- Welche technischen Spuren bestehen?
- Welche Schlüsse lassen sich daraus tatsächlich ziehen?
Gerade bei Verfahren nach §§ 184b und 184c StGB können solche technischen Fragen einen wesentlichen Teil der Verteidigung ausmachen.
[Digitale Beweismittel im Sexualstrafrecht]

Häufige Themen
So entwickeln wir eine Verteidigungs-strategie
1. Verfahrensstand feststellen
Zunächst klären wir, was bisher geschehen ist:
- Vorladung?
- Hausdurchsuchung?
- Beschlagnahme?
- Anklage?
- Haftbefehl?
2. Ermittlungsakte anfordern
Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, welcher Tatvorwurf und welche Beweismittel tatsächlich vorliegen.
3. Beweislage analysieren
Wir untersuchen belastende und entlastende Aussagen, digitale Daten und sonstige Beweismittel.
4. Verteidigungsoptionen bewerten
Anschließend wird geprüft, ob
- geschwiegen,
- Stellung genommen,
- Beweismaterial vorgelegt,
- weitere Ermittlungen angeregt oder
- andere Verteidigungsmaßnahmen ergriffen
werden sollten.
5. Strategie an die Entwicklung des Verfahrens anpassen
Strafverteidigung ist kein statischer Vorgang.
Neue Aussagen, Gutachten oder digitale Auswertungen können eine Anpassung der bisherigen Strategie erforderlich machen.
Keine Standardverteidigung im Sexualstrafrecht
Sexualstrafverfahren unterscheiden sich erheblich voneinander.
Ein Verfahren wegen eines behaupteten sexuellen Übergriffs mit einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert eine andere Verteidigungsanalyse als ein Verfahren wegen § 184b StGB mit umfangreichen digitalen Beweismitteln.
Deshalb gibt es keine allgemeingültige Verteidigungsformel.
Entscheidend sind:
Tatvorwurf, Verfahrensstand, Beweislage und die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Strafverteidigung im Sexualstrafrecht in Süddeutschland
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte in sexualstrafrechtlichen Verfahren von unseren Kanzleistandorten:
sowie im weiteren süddeutschen Raum.
Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
Wenn gegen Sie wegen einer Sexualstraftat ermittelt wird, sollte zunächst geklärt werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise tatsächlich vorhanden sind.
Menz & Partner – Strafverteidigung im Sexualstrafrecht