
Anwalt bei Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern – § 176 StGB
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gehört zu den schwerwiegendsten Tatvorwürfen im Sexualstrafrecht.
Häufig steht dabei die Aussage eines Kindes im Mittelpunkt. In anderen Verfahren existieren zusätzlich Nachrichten, digitale Daten, Zeugenaussagen oder medizinische Befunde.
Für die Verteidigung muss deshalb genau geklärt werden:
Welche konkrete Handlung wird behauptet? Wann soll sie stattgefunden haben? Wie entstand der Tatvorwurf und welche Beweise liegen tatsächlich vor?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen nach §§ 176 ff. StGB. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
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Wann liegt sexueller Missbrauch eines Kindes vor?
Kind im Sinne des § 176 StGB ist eine Person unter 14 Jahren.
§ 176 Abs. 1 StGB erfasst insbesondere, wenn jemand
- sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt,
- sexuelle Handlungen von einem Kind an sich vornehmen lässt oder
- ein Kind zu bestimmten sexuellen Handlungen mit einer dritten Person bestimmt.
Für den Grundtatbestand sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt – § 176a StGB
Sexueller Missbrauch setzt nicht immer einen unmittelbaren Körperkontakt voraus.
§ 176a StGB erfasst unter anderem
- sexuelle Handlungen vor einem Kind,
- das Bestimmen eines Kindes zu bestimmten sexuellen Handlungen sowie
- bestimmte Formen des Einwirkens durch pornografische Inhalte oder entsprechende Reden.
Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Schwerer sexueller Missbrauch – § 176c StGB
Unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen kann ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB vorliegen.
Das Gesetz nennt beispielsweise bestimmte Fälle
- des Eindringens in den Körper,
- gemeinschaftlicher Tatbegehung,
- erheblicher Gesundheits- oder Entwicklungsgefährdung.
In den Fällen des § 176c Abs. 1 beträgt die Mindestfreiheitsstrafe grundsätzlich zwei Jahre. Besonders gravierende Fälle können noch höhere Strafrahmen auslösen.
Welche Vorschrift tatsächlich einschlägig ist, muss anhand des konkreten Tatvorwurfs geprüft werden.

Gibt es eine Ausnahme bei geringem Altersunterschied?
§ 176 Abs. 2 StGB enthält eine eng begrenzte Regelung.
Bei einer Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 kann das Gericht von Strafe absehen, wenn
- die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt,
- Altersunterschied und
- Unterschied in Entwicklungsstand beziehungsweise Reifegrad
gering sind und nicht die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird.
Das ist keine allgemeine Freigabe sexueller Kontakte mit Personen unter 14 Jahren, sondern eine eng begrenzte Einzelfallregelung.

Aussage eines Kindes als zentrales Beweismittel
In vielen Verfahren existieren keine neutralen Tatzeugen.
Dann kann die Aussage des Kindes im Mittelpunkt der Beweisführung stehen.
Für die Verteidigung können insbesondere relevant sein:
- wann der Vorwurf erstmals geäußert wurde,
- wem gegenüber die erste Schilderung erfolgte,
- wie das Kind befragt wurde,
- welche späteren Aussagen folgten,
- ob sich zentrale Angaben verändert haben,
- welche weiteren Beweise existieren.
Eine Aussage darf weder allein wegen des Alters des Kindes als richtig noch als unzuverlässig behandelt werden.
Entscheidend ist die konkrete Beweislage.

Häufige Problemfelde
Wie läuft die Verteidigung ab?
1. Tatvorwurf klären
Welche konkrete Handlung und welche Vorschrift werden vorgeworfen?
2. Akteneinsicht
Wir prüfen sämtliche Aussagen und weitere Ermittlungsmaßnahmen.
3. Aussageentwicklung analysieren
Frühere und spätere Angaben werden miteinander verglichen.
4. Weitere Beweise auswerten
Digitale Daten, Zeugen und sonstige objektive Informationen werden einbezogen.
5. Verteidigungsstrategie festlegen
Erst anschließend wird über Schweigen, Einlassung oder weitere Verteidigungsmaßnahmen entschieden.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern – frühzeitig prüfen lassen
Bei einem Vorwurf nach §§ 176 ff. StGB müssen Tatbestand und Beweislage besonders sorgfältig geprüft werden.
Entscheidend ist:
Was wird konkret behauptet? Wie entstand die Aussage? Welche weiteren Beweise existieren und welche Vorschrift soll tatsächlich erfüllt sein?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte bei Missbrauchsvorwürfen von unseren Standorten:
Memmingen · Kempten · Illertissen
sowie im weiteren süddeutschen Raum.