
Sexualdelikte – Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht umfasst sehr unterschiedliche Tatvorwürfe – von sexueller Belästigung und sexuellen Übergriffen über Vergewaltigung und Missbrauchsvorwürfe bis zu Verfahren wegen kinder- oder jugendpornografischer Inhalte.
Ebenso unterschiedlich ist die Beweislage.
Während bei einem Vorwurf nach § 177 StGB häufig Aussagen, Nachrichten und weitere Begleitumstände im Mittelpunkt stehen, werden Verfahren nach §§ 184b und 184c StGB oftmals durch digitale Ermittlungen geprägt.
Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend:
Was genau wird dem Beschuldigten vorgeworfen, welche Beweise liegen vor und welche Voraussetzungen müssen tatsächlich nachgewiesen werden?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte im Sexualstrafrecht. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
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Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff – § 177 StGB
Vergewaltigung
Der Vorwurf der Vergewaltigung gehört zu den schwerwiegendsten Tatvorwürfen des Sexualstrafrechts.
Häufig stehen Aussagen der Beteiligten, Kommunikation vor und nach dem Geschehen, medizinische Befunde und weitere objektive Beweise im Mittelpunkt.
Sexuelle Nötigung
Bei der sexuellen Nötigung können insbesondere Gewalt, Drohungen oder bestimmte Zwangssituationen relevant sein.
Entscheidend ist, welche konkrete Tatbestandsvariante vorgeworfen wird und welche Beweise dafür bestehen.
Sexueller Übergriff
Ein sexueller Übergriff kann auch ohne Gewalt strafbar sein, insbesondere wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden.
Die konkrete Situation und Kommunikation zwischen den Beteiligten kann deshalb entscheidend sein.

Sexuelle Belästigung – § 184i StGB
§ 184i StGB erfasst unter bestimmten Voraussetzungen sexuell bestimmte körperliche Berührungen.
Nicht jede unangemessene Äußerung oder jeder Konflikt mit sexuellem Bezug erfüllt den Straftatbestand.
Entscheidend ist, welche konkrete Handlung behauptet wird und welche Beweise vorliegen.

Sexueller Missbrauch von Kindern
Das Strafgesetzbuch enthält besondere Vorschriften zum Schutz von Kindern unter 14 Jahren.
Je nach Tatvorwurf können sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, Handlungen ohne Körperkontakt oder weitere Verhaltensweisen relevant sein.
Bei solchen Verfahren steht häufig eine belastende Aussage im Zentrum der Beweisführung.

Cybergrooming
Unter Cybergrooming werden insbesondere Fälle verstanden, in denen über Internet, Messenger oder soziale Netzwerke auf Kinder eingewirkt wird, um sexuelle Handlungen oder andere Straftaten vorzubereiten.
Für die Verteidigung können insbesondere relevant sein:
- Inhalt des Chatverlaufs,
- Alter der beteiligten Person,
- Nutzerzuordnung des Accounts,
- konkrete Zielrichtung der Kommunikation.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – § 182 StGB
Sexuelle Kontakte mit Jugendlichen werden rechtlich anders beurteilt als sexuelle Handlungen mit Kindern.
Die Strafbarkeit nach § 182 StGB hängt von zusätzlichen Voraussetzungen ab, etwa Alter, Zwangslage, Entgelt oder bestimmten Abhängigkeitsverhältnissen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Auch bestimmte Erziehungs-, Betreuungs-, Ausbildungs-, Behandlungs- oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse werden strafrechtlich besonders geschützt.
Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt von Alter, Verhältnis der Beteiligten und konkretem Sachverhalt ab.

Kinderpornografie – § 184b StGB
Verfahren nach § 184b StGB werden häufig durch digitale Ermittlungen geprägt.
Im Mittelpunkt können stehen:
- Smartphones und Computer,
- Dateien und Speicherorte,
- Accounts,
- Messenger,
- Cloud-Daten,
- IP- und Providerinformationen.
Entscheidend ist nicht nur, dass eine Datei vorhanden ist, sondern welche konkrete Handlung dem Beschuldigten nachgewiesen werden soll.

Weitere Straftatbestände
Jugendpornografie – § 184c StGB
§ 184c StGB betrifft jugendpornografische Inhalte und unterscheidet sich in Tatbestand und Rechtsfolgen von § 184b StGB.
Auch hier spielen digitale Beweismittel häufig eine zentrale Rolle.
Exhibitionistische Handlungen – § 183 StGB
§ 183 StGB stellt unter den gesetzlichen Voraussetzungen exhibitionistische Handlungen unter Strafe.
Für die Verteidigung können insbesondere das konkrete Verhalten, die Identifizierung des Beschuldigten und vorhandene Zeugenaussagen relevant sein.
Heimliche und intime Bildaufnahmen
Die Herstellung oder Weitergabe bestimmter intimer Bildaufnahmen kann strafbar sein.
Je nach Sachverhalt können insbesondere § 184k StGB und § 201a StGB relevant sein.
Typische Beweismittel sind Smartphones, Videos, Messenger- und Cloud-Daten.
Weitere Sexualdelikte
Das Strafgesetzbuch enthält weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unter anderem zu
- sexuellen Handlungen in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen,
- pornografischen Inhalten,
- Erregung öffentlichen Ärgernisses,
- weiteren speziellen Tatbeständen.
Nicht jeder Vorwurf benötigt eine eigene Unterseite.
Auch bei anderen sexualstrafrechtlichen Ermittlungen prüfen wir die konkrete Rechtslage und Beweissituation individuell.
Beschuldigt wegen einer Sexualstraftat – was jetzt?
Unabhängig vom Tatvorwurf sollten Sie zunächst einige grundlegende Regeln beachten:
- Keine vorschnelle Aussage zur Sache.
- Keine Kontaktaufnahme mit der beschuldigenden Person.
- Keine Nachrichten, Dateien oder Accounts löschen.
- Vorladung, Durchsuchungsbeschluss oder andere Unterlagen aufbewahren.
Nach Mandatierung kann zunächst Akteneinsicht beantragt und die konkrete Beweislage geprüft werden.

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Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte in sexualstrafrechtlichen Verfahren von unseren Standorten:
Memmingen · Kempten · Illertissen
sowie im weiteren süddeutschen Raum.
Entscheidend ist eine frühzeitige und sachliche Prüfung:
Welcher Tatvorwurf besteht? Welche Beweise liegen vor? Und welche Verteidigungsstrategie ist im konkreten Verfahren sinnvoll?