
Anwalt für Sexualstrafrecht – spezialisierte Strafverteidigung in Süddeutschland
Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann innerhalb kürzester Zeit erhebliche persönliche, berufliche und strafrechtliche Folgen haben. Umso wichtiger ist es, frühzeitig richtig zu handeln und keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen.
Die Strafverteidiger von Menz & Partner beraten und verteidigen Beschuldigte in allen wesentlichen Bereichen des Sexualstrafrechts. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
Von unseren Kanzleistandorten in Memmingen, Kempten und Illertissen sind wir insbesondere für Mandanten im Allgäu, in Bayerisch-Schwaben und im süddeutschen Raum tätig.
Wir übernehmen die Verteidigung vom ersten Ermittlungsverdacht über Vorladung, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bis zum gerichtlichen Strafverfahren.
Vorladung erhalten? Hausdurchsuchung? Festnahme?
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, bevor Sie sich zum Tatvorwurf äußern.
Verteidigung im Sexualstrafrecht
Sexualstrafverfahren stellen besondere Anforderungen an die Strafverteidigung.
Häufig existieren keine neutralen Tatzeugen. Aussagen der beteiligten Personen, Nachrichtenverläufe, Smartphones, Bilder, Videos und andere digitale Daten können für die Beurteilung des Tatvorwurfs entscheidend sein.
Gleichzeitig kann schon das Ermittlungsverfahren selbst erhebliche Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Umfeld des Beschuldigten haben.
Deshalb beginnt eine effektive Verteidigung möglichst früh.
Nach Übernahme des Mandats prüfen wir insbesondere:
- Welcher konkrete Tatvorwurf wird erhoben?
- Welche Aussagen liegen bereits vor?
- Welche objektiven oder digitalen Beweismittel existieren?
- Welche Ermittlungsmaßnahmen wurden durchgeführt?
- Welche Informationen enthält die Ermittlungsakte?
- Sollte sich der Beschuldigte äußern oder zunächst schweigen?
- Welche Verteidigungsstrategie ist im konkreten Verfahren sinnvoll?
Erst auf Grundlage der tatsächlichen Beweislage lässt sich entscheiden, welches weitere Vorgehen angezeigt ist.

Unsere Schwerpunkte im Sexualstrafrecht
Wir verteidigen Beschuldigte insbesondere bei Vorwürfen wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs, sexuellen Missbrauchs, sexueller Belästigung sowie in Verfahren wegen kinder- oder jugendpornografischer Inhalte.
Vorladung wegen einer Sexualstraftat erhalten?
Viele Mandate beginnen mit einem Schreiben der Polizei:
„Vorladung als Beschuldigter“
Gerade bei einem aus eigener Sicht falschen Tatvorwurf liegt der Gedanke nahe, möglichst schnell zur Polizei zu gehen und die Angelegenheit richtigzustellen.
Davon sollte ohne vorherige Prüfung des Verfahrens abgesehen werden.
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Bevor über eine Aussage entschieden wird, sollte zunächst geklärt werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen.
Eine sinnvolle Reihenfolge ist regelmäßig:
- keine vorschnelle Aussage,
- Strafverteidiger beauftragen,
- Akteneinsicht beantragen,
- Beweislage analysieren,
- Verteidigungsstrategie entwickeln,
- erst danach über eine mögliche Einlassung entscheiden.
[Vorladung wegen Sexualstraftat – was jetzt wichtig ist]

Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht
Eine Hausdurchsuchung ist für Betroffene eine Ausnahmesituation.
Polizeibeamte stehen plötzlich vor der Wohnung, durchsuchen Räume und nehmen möglicherweise Smartphones, Computer oder andere Gegenstände mit.
Auch in dieser Situation gilt:
Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf.
Versuchen Sie insbesondere nicht, den Ermittlungsbeamten spontan zu erklären, weshalb sich bestimmte Nachrichten, Bilder oder Dateien auf einem Gerät befinden.
Nach einer Hausdurchsuchung prüfen wir insbesondere:
- den Durchsuchungsbeschluss,
- den zugrunde liegenden Tatverdacht,
- Umfang und Ablauf der Durchsuchung,
- sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände,
- geplante Auswertung elektronischer Geräte,
- mögliche Rechtsbehelfe,
- das weitere Vorgehen im Ermittlungsverfahren.
[Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht]

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
Sexualstrafverfahren werden häufig wesentlich durch Aussagen geprägt.
Der Begriff „Aussage gegen Aussage“ wird dabei oft missverstanden.
Eine solche Beweissituation bedeutet weder automatisch, dass das Verfahren eingestellt wird, noch führt sie automatisch zu einer Verurteilung.
Entscheidend ist der konkrete Einzelfall.
Für die Verteidigung können unter anderem relevant sein:
- Entstehung der belastenden Aussage,
- zeitlicher Ablauf der ersten Schilderungen,
- Entwicklung der Aussage,
- mögliche Widersprüche,
- Kommunikation zwischen den Beteiligten,
- Angaben gegenüber anderen Personen,
- objektive Beweismittel,
- mögliche alternative Erklärungen.
Eine sorgfältige Analyse der vollständigen Ermittlungsakte ist deshalb besonders wichtig.
[Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht]

Falsch beschuldigt wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung?
Nicht jeder erhobene Tatvorwurf bestätigt sich.
Wer überzeugt ist, zu Unrecht beschuldigt zu werden, sollte trotzdem nicht versuchen, den Sachverhalt eigenständig mit der anzeigenden Person zu klären.
Kontaktversuche, Nachrichten oder Rechtfertigungen können später selbst Bestandteil der Ermittlungsakte werden.
Stattdessen sollte zunächst geprüft werden:
- Wie ist der Tatvorwurf entstanden?
- Wann wurden erstmals entsprechende Angaben gemacht?
- Wie haben sich die Aussagen im weiteren Verlauf entwickelt?
- Welche Kommunikation zwischen den Beteiligten existiert?
- Welche objektiven Beweismittel können die jeweilige Darstellung stützen oder widerlegen?
Erst danach kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
[Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht]

Digitale Beweismittel: Smartphone, WhatsApp und andere Daten
Digitale Beweismittel spielen in vielen Sexualstrafverfahren eine wichtige Rolle.
Ermittlungsbehörden können unter anderem Smartphones, Computer und andere Datenträger auswerten.
Relevant sein können beispielsweise:
- WhatsApp- und Messenger-Nachrichten,
- SMS,
- Fotos und Videos,
- soziale Netzwerke,
- Cloud-Speicher,
- Browserdaten,
- Metadaten,
- Benutzerkonten,
- Kommunikations- und Verbindungsdaten.
Digitale Daten müssen jedoch im Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf bewertet werden.
Die bloße Existenz einer Nachricht, Datei oder technischen Spur beantwortet nicht automatisch die Frage, was tatsächlich geschehen ist und wem ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zugerechnet werden kann.
[Digitale Beweismittel im Sexualstrafrecht]


Dr. Holger Hoffmann
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