
Festnahme, Haftbefehl und Untersuchungs-haft im Sexualstrafrecht
Sie wurden wegen des Verdachts einer Sexualstraftat festgenommen oder ein Angehöriger befindet sich in Polizeigewahrsam beziehungsweise Untersuchungshaft?
Dann besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.
Die wichtigsten Regeln lauten:
Keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Keine spontanen Rechtfertigungen. Möglichst sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.
Ein festgenommener Beschuldigter hat das Recht, bereits vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu befragen.
Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls ergriffen, muss er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden. Bei einer vorläufigen Festnahme muss eine richterliche Vorführung ebenfalls unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, erfolgen, sofern der Betroffene nicht vorher freigelassen wird.
Die Strafverteidiger von Menz & Partner übernehmen auch dringende strafrechtliche Mandate. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
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24h-Notruf in dringenden Strafsachen:
Was ist bei einer Festnahme jetzt sofort wichtig?
1. Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf
Sie haben das Recht zu schweigen.
Versuchen Sie nicht, den gegen Sie erhobenen Vorwurf spontan zu erklären oder richtigzustellen.
Das gilt insbesondere auch dann, wenn Sie überzeugt sind, zu Unrecht beschuldigt zu werden.
2. Verlangen Sie einen Strafverteidiger
Ein verhafteter Beschuldigter ist über sein Recht zu belehren, jederzeit und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen.
Nutzen Sie dieses Recht.
3. Keine Kontaktaufnahme mit der beschuldigenden Person
Versuchen Sie nicht, aus der Situation heraus die Person anzurufen oder anzuschreiben, von der der Tatvorwurf ausgeht.
Gerade bei einem möglichen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr können Kontaktversuche erhebliche Bedeutung bekommen.
4. Keine Angaben zu möglichen Beweismitteln
Erklären Sie nicht spontan:
- Nachrichten,
- Smartphones,
- Computer,
- Dateien,
- Aufenthaltsorte,
- Kontakte,
- Treffen,
- andere beteiligte Personen.
5. Informieren Sie eine Vertrauensperson
Ein verhafteter Beschuldigter muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

Mein Angehöriger wurde festgenommen – was kann ich tun?
Häufig kontaktieren uns nicht die Beschuldigten selbst, sondern Ehepartner, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige.
Wenn ein Angehöriger wegen eines Sexualstrafverfahrens festgenommen wurde, versuchen Sie zunächst herauszufinden:
- wo die Person festgehalten wird,
- welche Polizeidienststelle zuständig ist,
- ob bereits ein Aktenzeichen bekannt ist,
- welche Staatsanwaltschaft das Verfahren führt,
- ob ein Haftbefehl besteht,
- ob bereits ein Termin beim Haftrichter bekannt ist.
Kontaktieren Sie anschließend möglichst zeitnah einen Strafverteidiger.
Versuchen Sie nicht, den Tatvorwurf selbst gegenüber Polizei oder anderen Beteiligten zu erklären.

Vorläufige Festnahme oder Haftbefehl – was ist der Unterschied?
Nicht jede Festnahme bedeutet bereits, dass ein richterlicher Haftbefehl existiert.
Vorläufige Festnahme
Unter den Voraussetzungen des § 127 StPO können Staatsanwaltschaft und Polizei einen Beschuldigten zunächst vorläufig festnehmen.
Besteht noch kein Haftbefehl und wird der Betroffene nicht wieder freigelassen, muss er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden.
Der Richter entscheidet anschließend, ob
- der Beschuldigte freigelassen wird oder
- ein Haftbefehl beziehungsweise eine andere zulässige freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird.
Festnahme aufgrund eines Haftbefehls
Existiert bereits ein richterlicher Haftbefehl, wird der Beschuldigte nach seiner Ergreifung unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt.
Das Gericht entscheidet über den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
Was Angehörige jetzt nicht tun sollten
Auch Angehörige sollten vermeiden,
- mögliche Zeugen zu kontaktieren,
- mit der beschuldigenden Person über den Tatvorwurf zu sprechen,
- Nachrichten oder Daten des Beschuldigten zu löschen,
- Accounts zu verändern,
- gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft eigene Erklärungsversuche abzugeben.
Sichern Sie stattdessen vorhandene Unterlagen und geben Sie die relevanten Informationen an den Verteidiger weiter.

Wichtige Fragen
Kann man gegen Untersuchungshaft vorgehen?
Ja.
Dafür kommen insbesondere zwei unterschiedliche Instrumente in Betracht:
Haftprüfung
Nach § 117 StPO kann ein Beschuldigter während der Untersuchungshaft jederzeit beantragen, gerichtlich prüfen zu lassen,
- ob der Haftbefehl aufgehoben oder
- dessen Vollzug ausgesetzt werden kann.
Haftbeschwerde
Daneben kann grundsätzlich auch eine Beschwerde gegen den Haftbefehl beziehungsweise bestimmte Haftentscheidungen in Betracht kommen.
Haftprüfung und Haftbeschwerde unterscheiden sich verfahrensrechtlich.
Welche Vorgehensweise im konkreten Fall sinnvoller ist, sollte anhand des Haftbefehls, der Beweislage und des Standes des Ermittlungsverfahrens entschieden werden.

Weitere wichtige Fragen
Wie läuft die Verteidigung in einer Haftsache ab?
1. Sofortige Kontaktaufnahme
Wir versuchen zunächst zu klären:
- Wo befindet sich der Beschuldigte?
- Gibt es bereits einen Haftbefehl?
- Welche Staatsanwaltschaft führt das Verfahren?
- Wann findet die richterliche Vorführung statt?
2. Haftbefehl prüfen
Sobald der Haftbefehl vorliegt, prüfen wir dringenden Tatverdacht und Haftgrund.
3. Zugang zu den wesentlichen Haftinformationen
Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder wurde bei vorläufiger Festnahme Untersuchungshaft beantragt, müssen dem Verteidiger die Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind.
4. Verteidigungsstrategie entwickeln
Je nach Situation kann die Verteidigung insbesondere auf
- die Beweislage,
- den Haftgrund,
- mildere Maßnahmen,
- persönliche Bindungen,
- mögliche Auflagen
ausgerichtet werden.
5. Haftprüfung oder weitere Rechtsmittel
Anschließend wird geprüft, ob ein Antrag auf Haftprüfung, eine Haftbeschwerde oder ein anderes Vorgehen sinnvoll ist.

Welche Haftgründe gibt es?
§ 112 StPO nennt insbesondere verschiedene Haftgründe.
Flucht
Ein Haftgrund kann bestehen, wenn der Beschuldigte bereits flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr liegt nicht allein deshalb vor, weil eine erhebliche Strafe drohen könnte.
Entscheidend ist eine Gesamtbewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Bedeutsam können beispielsweise sein:
- familiäre Bindungen,
- Wohnsituation,
- Arbeitsplatz,
- wirtschaftliche Verhältnisse,
- Bindungen ins Ausland,
- bisheriges Verhalten im Verfahren.
Verdunkelungsgefahr
Verdunkelungsgefahr kann insbesondere in Betracht kommen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Beschuldigter etwa
- Beweismittel vernichtet oder verändert,
- auf Zeugen einwirkt,
- andere Personen zu einer Beeinflussung von Beweismitteln veranlasst.
Gerade deshalb sollte nach Bekanntwerden eines Sexualstrafverfahrens keine eigenständige Kontaktaufnahme mit der beschuldigenden Person oder wichtigen Zeugen erfolgen.
Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten
Im Sexualstrafrecht kann zusätzlich § 112a StPO relevant werden.
Die Vorschrift nennt bestimmte Delikte ausdrücklich, bei denen unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Haftgrund wegen Wiederholungsgefahr bestehen kann.
Dazu gehören unter anderem bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, beispielsweise Delikte nach
- §§ 174, 174a StGB,
- §§ 176 bis 176d StGB,
- § 177 StGB,
- § 178 StGB
sowie bestimmte Fälle des § 184b StGB.
Auch hier reicht jedoch der bloße Tatvorwurf nicht aus.
§ 112a StPO verlangt weitere Voraussetzungen, insbesondere konkrete Tatsachen, aus denen sich die Gefahr weiterer erheblicher gleichartiger Straftaten ergeben soll.
Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Festnahme oder Haftbefehl wegen einer Sexualstraftat – jetzt Strafverteidiger kontaktieren
Eine Festnahme oder Untersuchungshaft gehört zu den dringendsten Situationen eines Strafverfahrens.
Jetzt sollte nicht versucht werden, den Tatvorwurf durch eine spontane Aussage selbst zu entkräften.
Entscheidend ist vielmehr:
Besteht tatsächlich ein dringender Tatverdacht? Welcher Haftgrund wird angenommen? Welche Beweise liegen vor? Und können mildere Maßnahmen eine Untersuchungshaft vermeiden oder beenden?
Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger.
Die Strafverteidiger von Menz & Partner übernehmen dringende strafrechtliche Mandate insbesondere von unseren Standorten:
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sowie im weiteren süddeutschen Raum.