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Vorladung wegen Sexualstraftat erhalten – was tun?

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Sie haben eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat erhalten?

Dann läuft gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Der wichtigste Rat lautet zunächst:

Machen Sie keine vorschnellen Angaben zur Sache.

Das gilt auch dann, wenn Sie überzeugt sind, dass der erhobene Vorwurf falsch ist und Sie die Angelegenheit gegenüber der Polizei sofort richtigstellen könnten.

Gerade im Sexualstrafrecht ist zu diesem Zeitpunkt häufig unbekannt, welche Aussagen bereits vorliegen, welche weiteren Beweismittel vorhanden sind und auf welchen konkreten Umständen der Tatverdacht beruht.

Eine Verteidigungsstrategie sollte deshalb grundsätzlich erst entwickelt werden, nachdem der Tatvorwurf und die Ermittlungsakte geprüft wurden.

Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte in sexualstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.

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Rechtsanwältin Sarah Einsiedler

Die wichtigsten Schritte nach einer Vorladung

  • 1. Keine Angaben zur Sache machen


    Sie haben als Beschuldigter das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen.

    Sie müssen den Vorwurf nicht sofort erklären, widerlegen oder gegenüber der Polizei Ihre Sicht der Dinge schildern.

  • 2. Prüfen, von wem die Vorladung stammt


    Entscheidend ist, ob Sie von

    • der Polizei,
    • der Staatsanwaltschaft oder
    • einem Gericht

    geladen wurden.


    Bei einer rein polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht grundsätzlich keine Pflicht, zum Vernehmungstermin zu erscheinen.


    Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft ist die Rechtslage anders: § 163a Abs. 3 StPO verpflichtet den Beschuldigten, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Das Recht, zur Sache zu schweigen, bleibt davon unberührt.


    Eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sollte deshalb keinesfalls einfach ignoriert werden.

  • 3. Keine Kontaktaufnahme mit der beschuldigenden Person


    Versuchen Sie nicht, den Vorwurf selbst mit der Person zu klären, von der die Beschuldigung ausgeht.


    Auch gut gemeinte Nachrichten oder Anrufe können später Bestandteil des Ermittlungsverfahrens werden.

  • 4. Keine Nachrichten oder Dateien löschen


    Löschen oder verändern Sie keine möglicherweise relevanten Daten.


    Das betrifft insbesondere:

    • WhatsApp-Nachrichten,
    • SMS,
    • E-Mails,
    • Fotos und Videos,
    • Social-Media-Kommunikation,
    • Messenger-Verläufe,
    • Cloud-Daten.


    Diese Informationen können nicht nur belastend, sondern auch entlastend sein.

  • 5. Ermittlungsakte prüfen lassen


    Erst wenn bekannt ist, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel vorhanden sind, lässt sich eine sachgerechte Verteidigungsstrategie entwickeln.

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?


Bei einer Vorladung, die allein von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erfolgt, besteht grundsätzlich keine Pflicht, zum Termin zu erscheinen.

Das ist von einer Vorladung als Zeuge und insbesondere von einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht zu unterscheiden.

Für Beschuldigte sieht § 163a Abs. 3 StPO ausdrücklich eine Pflicht zum Erscheinen auf Ladung der Staatsanwaltschaft vor.

Bei der polizeilichen Vernehmung müssen Beschuldigte dagegen insbesondere darüber belehrt werden, dass es ihnen freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass sie bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger befragen können.

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, kann der Termin nach Beauftragung eines Strafverteidigers regelmäßig gegenüber der Polizei abgesagt und zunächst Akteneinsicht beantragt werden.

Polizeibeamter

Muss ich gegenüber der Polizei aussagen?


Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.

Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob Sie sich für schuldig oder unschuldig halten.

Gerade wer überzeugt ist, zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, verspürt häufig den starken Wunsch, den Sachverhalt möglichst schnell aufzuklären.

Das Problem:

Zum Zeitpunkt der Vorladung kennen Sie regelmäßig noch nicht die vollständige Ermittlungsakte.

Sie wissen möglicherweise nicht:

  • was Ihnen exakt vorgeworfen wird,
  • wie die beschuldigende Person den Sachverhalt geschildert hat,
  • wann und gegenüber wem sie welche Angaben gemacht hat,
  • ob weitere Zeugen vernommen wurden,
  • welche Nachrichten den Ermittlungsbehörden vorliegen,
  • welche Fotos, Videos oder sonstigen Daten vorhanden sind,
  • ob sich Aussagen bereits verändert haben,
  • welche weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden.

Eine Aussage, die ohne diese Informationen abgegeben wird, erfolgt daher auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage.

Polizeiauto

Warum ist eine Aussage ohne Akteneinsicht problematisch?


Eine Beschuldigtenvernehmung ist keine unverbindliche Unterhaltung.

Was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden zur Sache erklären, kann dokumentiert und Bestandteil der Ermittlungsakte werden.

Gerade im Sexualstrafrecht können bereits scheinbar nebensächliche Angaben Bedeutung erlangen.

Das betrifft beispielsweise Fragen wie:

  • Wann haben Sie die andere Person kennengelernt?
  • Gab es bereits zuvor sexuelle Kontakte?
  • Was wurde vor dem Treffen geschrieben?
  • Wer schlug das Treffen vor?
  • Wurde Alkohol konsumiert?
  • Was geschah unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall?
  • Welche Nachrichten wurden danach verschickt?
  • Warum haben Sie später erneut Kontakt aufgenommen?

Ohne Kenntnis der belastenden Aussage besteht das Risiko, sich zu Punkten festzulegen, deren Bedeutung für das Ermittlungsverfahren Sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht kennen.

Deshalb kann es sinnvoll sein, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und die Ermittlungsakte auszuwerten.

Stuhl für Zeugenaussage

Was bedeutet die Vorladung überhaupt?


Eine Vorladung als Beschuldigter zeigt, dass die Ermittlungsbehörden Sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Beschuldigten führen.

Auf dem Schreiben findet sich häufig bereits eine Bezeichnung des Tatvorwurfs, beispielsweise:

  • Vergewaltigung,
  • sexueller Übergriff,
  • sexuelle Nötigung,
  • sexueller Missbrauch,
  • sexuelle Belästigung,
  • Besitz oder Verbreitung kinder­pornografischer Inhalte,
  • Besitz oder Verbreitung jugendpornografischer Inhalte.

Diese kurze Bezeichnung sagt jedoch häufig noch wenig darüber aus, welcher konkrete Lebenssachverhalt Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen.

Genau hierfür ist die Ermittlungsakte entscheidend.

Anwalt vor Block mit Stift

Vorladung für bestimmte Tatvorwürfe


Akteneinsicht: Was weiß die Polizei über mich?


Die Ermittlungsakte ist eine zentrale Grundlage für die Verteidigung.

§ 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Verfahrensakten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Dadurch kann insbesondere festgestellt werden:

  • welche Strafanzeige vorliegt,
  • welche Aussagen protokolliert wurden,
  • welche Zeugen bereits vernommen wurden,
  • welche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
  • welche digitalen Daten vorhanden sind,
  • welche Gutachten oder sonstigen Untersuchungsergebnisse vorliegen.

Erst danach lässt sich seriös beurteilen, wie belastbar der erhobene Tatvorwurf tatsächlich ist und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll erscheint.

Strafrecht Rechtsanwältin Sarah Einsiedler

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Vorladung wegen Sexualstraftat – jetzt vertraulich beraten lassen


Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat erhalten?

Dann sollten Sie den Termin nicht nutzen, um den Vorwurf ohne Kenntnis der Ermittlungsakte spontan richtigzustellen.

Unsere Strafverteidiger prüfen den Tatvorwurf, übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und beantragen Akteneinsicht.

Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.

Wir beraten und verteidigen insbesondere von unseren Kanzleistandorten in:

Memmingen · Kempten · Illertissen

sowie im weiteren süddeutschen Raum.

Menz & Partner – Strafverteidigung im Sexualstrafrecht




Häufige Fragen zur Vorladung im Sexualstraf-recht