
Anwalt bei Vorwurf Exhibitionismus – § 183 StGB
Ein Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB entsteht häufig aufgrund einer Zeugenaussage oder einer späteren Identifizierung des Beschuldigten.
Für die Verteidigung sind deshalb insbesondere zwei Fragen entscheidend:
Was ist tatsächlich geschehen – und lässt sich die Handlung dem Beschuldigten sicher zuordnen?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 183 StGB. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
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Wann liegt eine exhibitionistische Handlung vor?
§ 183 Abs. 1 StGB bestraft einen Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt.
Nicht jedes Entkleiden oder öffentliche Nacktsein erfüllt deshalb automatisch den Tatbestand.
Für § 183 StGB müssen die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu prüfen ist insbesondere:
- welche Handlung tatsächlich stattgefunden hat,
- ob sie exhibitionistischen Charakter hatte,
- ob eine andere Person dadurch belästigt wurde,
- ob der Beschuldigte als Täter sicher identifiziert werden kann.

Welche Strafe droht bei Exhibitionismus?
§ 183 StGB sieht grundsätzlich
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
vor.
Das Gericht kann bei der Rechtsfolgenentscheidung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch berücksichtigen, ob eine längere Behandlung erforderlich ist, um weitere exhibitionistische Handlungen zu verhindern.

§ 183 StGB gilt nach aktuellem Gesetzeswortlaut für Männer
Eine Besonderheit des Tatbestands ist, dass § 183 Abs. 1 StGB nach seinem aktuellen Wortlaut ausdrücklich einen Mann als Täter voraussetzt.
Exhibitionistisch geprägtes Verhalten anderer Personen kann je nach Sachverhalt jedoch unter andere Strafvorschriften fallen.
Insbesondere kommt eine Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB in Betracht.

Unterschied zu § 183a StGB
§ 183 und § 183a StGB sind voneinander zu unterscheiden.
§ 183 StGB
betrifft die Belästigung einer anderen Person durch eine exhibitionistische Handlung.
§ 183a StGB
erfasst sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit, wenn dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt wird und § 183 StGB nicht einschlägig ist.
Welche Vorschrift in Betracht kommt, hängt vom konkreten Geschehen ab.
Identifizierung des Beschuldigten
Bei Exhibitionismus-Verfahren ist häufig nicht nur die Tat selbst streitig.
Entscheidend kann vielmehr sein:
War der Beschuldigte tatsächlich die beobachtete Person?
Zu prüfen können beispielsweise sein:
- Personenbeschreibung,
- Kleidung,
- Größe und Erscheinungsbild,
- Entfernung und Sichtverhältnisse,
- Dauer der Beobachtung,
- Lichtverhältnisse,
- zeitlicher Abstand bis zur Identifizierung,
- Videoaufnahmen,
- Standort- oder sonstige objektive Daten.
Eine belastende Identifizierung muss deshalb anhand der konkreten Umstände geprüft werden.

Welche Beweise sind wichtig?
Typische Beweismittel sind insbesondere:
- Zeugenaussagen,
- Videoaufzeichnungen,
- Fotos,
- Polizeibeobachtungen,
- Standortinformationen,
- weitere Personen am Tatort.
Gibt es nur eine belastende Zeugenaussage, kann die Qualität und Entstehung dieser Aussage besondere Bedeutung gewinnen.

Häufige Fragen
Wie läuft die Verteidigung ab?
1. Tatvorwurf prüfen
Was soll wann und wo geschehen sein?
2. Akteneinsicht nehmen
Welche Aussagen und sonstigen Beweise liegen vor?
3. Identifizierung prüfen
Wie wurde der Beschuldigte als Täter festgestellt und wie belastbar ist diese Zuordnung?
4. Tatbestand bewerten
Erfüllt das behauptete Verhalten tatsächlich die Voraussetzungen des § 183 StGB?
5. Verteidigungsstrategie festlegen
Erst anschließend wird entschieden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Vorwurf Exhibitionismus – Tat und Identifizierung prüfen lassen
Gerade bei Verfahren nach § 183 StGB darf nicht allein aufgrund eines Verdachts oder einer Personenbeschreibung auf die Täterschaft geschlossen werden.
Entscheidend ist:
Was wurde tatsächlich beobachtet? Erfüllt das Verhalten den Tatbestand? Und ist der Beschuldigte sicher als handelnde Person identifiziert?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 183 StGB von unseren Standorten:
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sowie im weiteren süddeutschen Raum.