
Anwalt bei Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB
Das Strafgesetzbuch schützt Personen in bestimmten Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- und Abhängigkeitsverhältnissen besonders.
Ein Ermittlungsverfahren kann deshalb auch entstehen, wenn sexuelle Handlungen nach Darstellung der Beteiligten einvernehmlich waren.
Entscheidend ist:
Welches Verhältnis bestand zwischen den Beteiligten, wie alt waren sie und welche konkrete Tatbestandsvariante soll erfüllt sein?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen nach §§ 174 ff. StGB. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
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Wann liegt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor?
§ 174 StGB erfasst verschiedene Konstellationen mit Personen unter 18 Jahren.
Geschützt werden insbesondere Minderjährige, die dem Beschuldigten
- zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind,
- in einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet sind oder
- in bestimmten familiären Beziehungen zu ihm stehen.
Je nach Fall stellt das Gesetz zusätzliche Voraussetzungen auf, insbesondere die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer besonderen Stellung.
Deshalb muss genau geprüft werden, welche Variante des § 174 StGB überhaupt einschlägig sein soll.

Welche Strafe droht nach § 174 StGB?
Für die zentralen Tatvarianten des § 174 Abs. 1 und 2 StGB sieht das Gesetz grundsätzlich
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
vor.
Auch bestimmte sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen können nach § 174 Abs. 3 StGB strafbar sein.
Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Ausbildung, Arbeit und Betreuung
§ 174 StGB kann insbesondere bei Beziehungen relevant werden zwischen
- Ausbilder und Auszubildendem,
- Vorgesetztem und minderjährigem Beschäftigten,
- Betreuer und betreuter Person,
- Erzieher und Schutzbefohlenem.
Dabei reicht beispielsweise bei einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht allein die Existenz eines formalen Überordnungsverhältnisses.
Das Gesetz verlangt in dieser Variante zusätzlich den Missbrauch der damit verbundenen Abhängigkeit.
Für die Verteidigung kann deshalb entscheidend sein, wie das konkrete Verhältnis tatsächlich ausgestaltet war.

Sexuelle Beziehung mit einem Schutzbefohlenen – spielt Einvernehmen eine Rolle?
Ein behauptetes Einvernehmen schließt eine Strafbarkeit nach § 174 StGB nicht automatisch aus.
Der Gesetzgeber schützt bestimmte Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse gerade unabhängig davon besonders.
Allerdings unterscheiden sich die einzelnen Tatbestandsvarianten erheblich.
Zu prüfen sind deshalb insbesondere:
- Alter der beteiligten Person,
- Art des Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnisses,
- konkrete Stellung des Beschuldigten,
- gegebenenfalls Ausnutzung einer Abhängigkeit,
- konkrete sexuelle Handlung.
Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich.

Missbrauch in Einrichtungen – § 174a StGB
§ 174a StGB betrifft besondere Abhängigkeitsverhältnisse in Einrichtungen.
Erfasst werden unter anderem sexuelle Handlungen unter Missbrauch der Stellung gegenüber
- Gefangenen,
- behördlich Verwahrten sowie
- bestimmten kranken oder hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen.
Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

Besondere Problemfelder
Wie läuft die Verteidigung ab?
1. Verhältnis der Beteiligten klären
Welches Erziehungs-, Ausbildungs-, Arbeits-, Betreuungs- oder Behandlungsverhältnis bestand?
2. Konkreten Tatbestand bestimmen
Ist § 174, § 174a, § 174b oder § 174c StGB einschlägig?
3. Akteneinsicht und Beweisanalyse
Aussagen, Nachrichten und weitere Unterlagen werden geprüft.
4. Tatbestands-voraussetzungen bewerten
Insbesondere wird untersucht, ob die gesetzlich erforderliche Abhängigkeit, Stellung oder deren Ausnutzung nachweisbar ist.
5. Verteidigungsstrategie entwickeln
Erst danach wird über Schweigen oder eine Einlassung entschieden.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – genau prüfen lassen
Bei §§ 174 ff. StGB kommt es wesentlich auf das konkrete Verhältnis zwischen den Beteiligten an.
Entscheidend ist:
Welche Schutz- oder Abhängigkeitsbeziehung bestand? Welche Tatbestandsvariante wird vorgeworfen? Und welche Beweise liegen dafür tatsächlich vor?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte in entsprechenden Verfahren von unseren Standorten:
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