
Anwalt bei Vorwurf Jugendpornografie – § 184c StGB
Ermittlungsverfahren wegen jugendpornografischer Inhalte nach § 184c StGB beruhen häufig auf digitalen Beweismitteln.
Im Mittelpunkt können Smartphones, Messenger, Fotos, Videos, Cloud-Speicher oder Accounts stehen.
Für die Verteidigung muss genau geklärt werden:
Welcher Inhalt liegt vor? Wie alt war die dargestellte Person? Wie gelangte die Datei auf das Gerät? Und welche konkrete Handlung wird dem Beschuldigten vorgeworfen?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte in Verfahren nach § 184c StGB. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
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Was ist Jugendpornografie nach § 184c StGB?
§ 184c StGB betrifft pornografische Inhalte mit Personen, die
14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt
sind.
Das Gesetz erfasst unter anderem Darstellungen
- sexueller Handlungen von, an oder vor Jugendlichen,
- bestimmter aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltungen sowie
- bestimmter sexuell aufreizender Darstellungen unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes.
Ob ein konkretes Bild oder Video unter § 184c StGB fällt, muss anhand des tatsächlichen Inhalts und der gesetzlichen Definition geprüft werden.

Welche Handlungen sind strafbar?
§ 184c StGB unterscheidet verschiedene Tatvarianten.
Strafbar können insbesondere sein:
- Verbreiten,
- öffentliches Zugänglichmachen,
- Zugänglichmachen an andere,
- Herstellen,
- Abrufen,
- Sichverschaffen des Besitzes,
- Besitz.
Welche Handlung konkret vorgeworfen wird, ist für die Verteidigung entscheidend.

Welche Strafe droht?
Für bestimmte Formen des Verbreitens, Zugänglichmachens oder Herstellens sieht § 184c Abs. 1 StGB grundsätzlich
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vor.
Wer einen jugendpornografischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abruft, sich Besitz daran verschafft oder ihn besitzt, kann nach § 184c Abs. 3 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
bestraft werden.
Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln können höhere Strafrahmen gelten.

Unterschied zu Kinderpornografie
Die Abgrenzung zu § 184b StGB ist wesentlich.
Kinderpornografie – § 184b StGB
betrifft grundsätzlich Darstellungen von Personen unter 14 Jahren.
Jugendpornografie – § 184c StGB
betrifft grundsätzlich Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren.
Auch Strafrahmen und einzelne Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden sich.

Wie alt ist die dargestellte Person?
Gerade bei Bild- und Videodateien kann das Alter der dargestellten Person eine zentrale Frage sein.
Zu prüfen ist beispielsweise:
- Ist das Alter bekannt?
- Gibt es Angaben zur Identität?
- Worauf stützt sich die Altersbestimmung?
- Welche Qualität besitzt das Bildmaterial?
- Ist eine sichere Einordnung möglich?
Die Abgrenzung zwischen § 184b und § 184c kann davon unmittelbar abhängen.

Sexting zwischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen
§ 184c enthält eine wichtige Besonderheit.
Die Strafbarkeit wegen Herstellung und Besitzes kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn die dargestellten Personen in die Herstellung eingewilligt haben und der Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt wurde.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede einvernehmlich versandte Aufnahme automatisch straflos ist.
Insbesondere Weitergabe, Veröffentlichung oder andere Nutzungen können rechtlich anders zu beurteilen sein.

Häufige Fragen
Wie läuft die Verteidigung ab?
1. Tatvorwurf feststellen
Welche Handlung nach § 184c StGB wird konkret vorgeworfen?
2. Dateien und Alter prüfen
Welche Inhalte liegen vor und wie werden die dargestellten Personen altersmäßig eingeordnet?
3. Digitale Beweise analysieren
Speicherort, Übertragungsweg, Accounts und Nutzerzuordnung werden geprüft.
4. Gesetzliche Besonderheiten berücksichtigen
Insbesondere kann relevant sein, ob die Ausnahme für einvernehmlich hergestellte Inhalte zum persönlichen Gebrauch eingreift.
5. Verteidigungsstrategie festlegen
Erst anschließend wird über Schweigen oder eine Einlassung entschieden.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Beschuldigt wegen Jugendpornografie – Beweise genau prüfen
Bei einem Verfahren nach § 184c StGB muss genau unterschieden werden:
Was zeigt die Datei? Wie alt ist die dargestellte Person? Wie entstand der Besitz? Wurde etwas weitergegeben? Und wem lässt sich die konkrete Handlung technisch zuordnen?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte in Verfahren nach § 184c StGB von unseren Standorten:
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sowie im weiteren süddeutschen Raum.