
Anwalt bei heimlichen und intimen Bildaufnahmen – § 184k und § 201a StGB
Heimliche Aufnahmen des Intimbereichs oder die unerlaubte Weitergabe intimer Bilder können strafbar sein.
Relevant sind insbesondere § 184k StGB und – je nach Sachverhalt – § 201a StGB.
Für die Verteidigung muss genau geklärt werden:
Was zeigt die Aufnahme? Wie ist sie entstanden? War die Aufnahme erlaubt? Wurde sie weitergegeben – und wenn ja, an wen?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen im Zusammenhang mit intimen Bild- und Videoaufnahmen. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
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Wann ist eine intime Bildaufnahme nach § 184k StGB strafbar?
§ 184k StGB schützt bestimmte Bereiche des Körpers vor unbefugten Bildaufnahmen.
Strafbar kann insbesondere sein, absichtlich oder wissentlich unbefugt Bilder von
- Genitalien,
- Gesäß,
- weiblicher Brust oder
- der diese Körperbereiche bedeckenden Unterwäsche
herzustellen oder zu übertragen, wenn diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.
Die Vorschrift erfasst insbesondere Fallgestaltungen, die häufig als Upskirting oder Downblousing bezeichnet werden.

Upskirting und Downblousing
Beim sogenannten Upskirting werden beispielsweise heimlich Aufnahmen unter Rock oder Kleid gefertigt.
Als Downblousing werden insbesondere Aufnahmen in den Ausschnitt bezeichnet.
Ob § 184k StGB tatsächlich erfüllt ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab.
Entscheidend ist insbesondere,
- welcher Körperbereich aufgenommen wurde,
- ob dieser gegen Anblick geschützt war,
- ob die Aufnahme unbefugt erfolgte,
- ob der Beschuldigte absichtlich oder wissentlich handelte.
Nicht jede ungewollte oder unangemessene Fotografie erfüllt automatisch § 184k StGB.

Welche Strafe droht nach § 184k StGB?
§ 184k StGB sieht
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
vor.
Strafbar ist nicht nur die unbefugte Herstellung bestimmter Aufnahmen.
Erfasst werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch
- der Gebrauch solcher Aufnahmen,
- das Zugänglichmachen an Dritte sowie
- die unbefugte Weitergabe bestimmter ursprünglich befugt hergestellter Aufnahmen.

Intimes Bild mit Einverständnis aufgenommen – darf es weitergegeben werden?
Nein, daraus folgt nicht automatisch eine Erlaubnis zur Weitergabe.
§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Fälle, in denen eine intime Aufnahme ursprünglich befugt hergestellt wurde, später aber wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich gemacht wird.
Das kann beispielsweise bei privat ausgetauschten intimen Bildern relevant werden.
Für die Strafbarkeit muss jedoch immer geprüft werden, ob sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind.

Was regelt § 201a StGB?
§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen.
Die Vorschrift kann beispielsweise einschlägig sein bei unbefugten Aufnahmen einer Person
- in einer Wohnung,
- in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum oder
- in bestimmten Situationen der Hilflosigkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch das spätere Gebrauchen oder Zugänglichmachen solcher Bilder erfasst.
Damit überschneiden sich § 184k und § 201a teilweise, schützen aber unterschiedliche Situationen.

Besondere Problemfelder
Wie läuft die Verteidigung ab?
1. Konkreten Tatvorwurf klären
Geht es um Herstellung, Speicherung, Nutzung oder Weitergabe einer Aufnahme?
2. Bildinhalt und Entstehung prüfen
Welche Aufnahme liegt tatsächlich vor und unter welchen Umständen entstand sie?
3. Digitale Beweise auswerten
Accounts, Geräte, Versanddaten und Nutzerzuordnung werden geprüft.
4. Einwilligung und Weitergabe unterscheiden
Eine Erlaubnis zur Herstellung einer Aufnahme ist nicht automatisch eine Erlaubnis zu ihrer Weitergabe
5. Verteidigungsstrategie festlegen
Erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte wird über eine Einlassung entschieden.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Vorwurf wegen intimer Bildaufnahmen – Beweislage prüfen lassen
Bei Verfahren wegen § 184k oder § 201a StGB kommt es häufig auf technische und tatsächliche Details an.
Entscheidend ist:
Welche Aufnahme existiert? Wie entstand sie? Welche Einwilligung lag vor? Wurde sie weitergegeben und wem kann die konkrete Handlung nachgewiesen werden?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte in entsprechenden Verfahren von unseren Standorten:
Memmingen · Kempten · Illertissen
sowie im weiteren süddeutschen Raum.