
Anwalt bei Vorwurf sexueller Übergriff – § 177 StGB
Ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB kann auch ohne Gewalt oder Drohung strafbar sein.
Entscheidend ist häufig, was zwischen den Beteiligten tatsächlich geschehen ist, welcher Wille erkennbar war und welche Beweise dafür vorliegen.
Beschuldigte sollten deshalb keine vorschnelle Aussage abgeben, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.
Die Strafverteidiger von Menz & Partner verteidigen Beschuldigte bei Vorwürfen sexueller Übergriffe. Zu unserem Team gehören mehrere Fachanwälte für Strafrecht.
Memmingen · Kempten · Illertissen · Süddeutschland
Jetzt vertraulich Strafverteidiger kontaktieren
Wann liegt ein sexueller Übergriff vor?
Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen vornimmt oder entsprechende sexuelle Handlungen von ihr vornehmen lässt beziehungsweise sie hierzu bestimmt.
Das Gesetz verlangt damit nicht zwingend Gewalt oder eine ausdrückliche verbale Ablehnung.
Entscheidend ist, ob ein entgegenstehender Wille für den Handelnden erkennbar war.
Daneben erfasst § 177 Abs. 2 StGB weitere Situationen, beispielsweise wenn
- eine Person keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann,
- ihre Fähigkeit hierzu erheblich eingeschränkt ist,
- ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird,
- eine besondere Drucksituation besteht.
Welche Tatbestandsvariante im konkreten Verfahren vorgeworfen wird, muss genau geprüft werden.

Welche Strafe droht?
Für einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
In minder schweren Fällen ist ein niedrigerer Strafrahmen möglich.
Treten Gewalt, qualifizierte Drohungen, eine Vergewaltigung oder andere erschwerende Umstände hinzu, gelten höhere Strafrahmen.

Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen“?
Diese Frage steht in vielen Verfahren im Mittelpunkt.
Es kommt nicht allein darauf an, wie der Beschuldigte die Situation im Nachhinein bewertet.
Geprüft werden muss vielmehr, welcher Wille der anderen Person nach außen erkennbar war.
Relevant können beispielsweise sein:
- ausdrückliche Äußerungen,
- körperliche Reaktionen,
- vorherige Kommunikation,
- Verhalten während des Geschehens,
- Aussagen über den konkreten Ablauf.
Der Bundesgerichtshof befasst sich regelmäßig mit der Frage, ob ein entgegenstehender Wille im konkreten Geschehen tatsächlich erkennbar war. Entscheidend ist dabei stets die konkrete Beweislage und nicht eine pauschale Annahme.

Sexueller Übergriff oder sexuelle Nötigung?
Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB erfordert keine Gewalt.
Bei der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB kommen dagegen insbesondere hinzu:
- Gewalt,
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
- das Ausnutzen einer schutzlosen Lage.
Deshalb sind sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Unterschied zur Vergewaltigung
Auch eine Vergewaltigung wird in § 177 StGB geregelt.
Sie ist regelmäßig ein besonders schwerer Fall und betrifft insbesondere Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Nicht jeder sexuelle Übergriff ist deshalb eine Vergewaltigung.

Häufige Fragen
Wie läuft die Verteidigung ab?
1. Tatvorwurf klären
Zunächst wird geprüft, welche Variante des § 177 StGB konkret vorgeworfen wird.
2. Akteneinsicht
Wir prüfen Aussagen, Ermittlungsmaßnahmen und sonstige Beweismittel.
3. Beweislage analysieren
Aussagen, Kommunikation und objektive Informationen werden miteinander abgeglichen.
4. Verteidigungsstrategie festlegen
Erst danach wird entschieden, ob geschwiegen oder eine Einlassung abgegeben werden sollte.

Fragen? Nehmen sie Kontakt auf!
Vorwurf sexueller Übergriff – frühzeitig prüfen lassen
Bei einem Vorwurf nach § 177 StGB kommt es häufig auf Details an:
Was wurde tatsächlich getan? Welcher Wille war erkennbar? Welche Aussagen liegen vor? Und welche objektiven Beweise stützen oder widerlegen den Tatvorwurf?
Die Strafverteidiger von Menz & Partner vertreten Beschuldigte bei Vorwürfen sexueller Übergriffe von unseren Standorten:
Memmingen · Kempten · Illertissen
sowie im weiteren süddeutschen Raum.