(1)
Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung
belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu
erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung
keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.