(1)
Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische
Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer
eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2) Nach §
184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische
Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine
jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3
gilt entsprechend.