(1) Wer sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an
einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines
Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter
achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist
oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit
der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes
1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an
oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an
sich vornehmen lässt.(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten
Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der
Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die
sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter sechzehn
Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter
Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu
dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung,
Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an
sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er
sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von
einer dritten Person an sich vornehmen lässt.(3) Wer unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.