(1)
Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme
oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person
bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer
Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm
zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser
Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller
Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.