(1)
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an
einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist,
unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit
sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,
vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.