(1)
Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer
Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung
zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch
des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder
an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder
Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm
zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt
oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder
von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.