(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein
Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die
Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht
ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet
oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer
solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist
der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat
allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken
beziehe sich auf ein Kind.