(1)
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
1.
das
Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter
oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder
einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
2.
eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet
oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer
solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der
Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein
daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe
sich auf ein Kind.