(1)
Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle
Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder
diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von
einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle
Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt
oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an
oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder
psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich
eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person
versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die
Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit
oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6)
In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder
vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt
oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen,
insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind
(Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder
zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9)
In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der
Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.