(1)
Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor
einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person
unter sechzehn Jahren
1.
durch seine Vermittlung oder
2.
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub
leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht
gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren
bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer
solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.