(1)
Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen
der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder
wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution
Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt
oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution
Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie
ausbeutet.