(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person
unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und
dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5)
In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3
kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei
Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat
richtet, das Unrecht der Tat gering ist.