§ 183a StGB - Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder
wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit
Strafe bedroht ist.