Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1
zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.