1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
einen
kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt
(§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es
unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt,
der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt,
zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen
kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder
auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit
die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der
kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so
ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu
erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen
Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu
verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die
ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche
Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1.
die
Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein
tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung
einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden
ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.