§ 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
einen
kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt
(§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es
unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt,
der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt,
zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen
kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder
auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit
die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
