(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einen
jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt
(§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die
Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch
nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter
Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der
unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn,
aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es
unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt,
der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt,
zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen
jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder
auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer
anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat
nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und
gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3)
Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein
tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an
einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt
besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5,
und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug
auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich
zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen
hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.