Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an
bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen,
beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.