§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung
(1)
 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt 
und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder 
mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften 
dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In 
besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis 
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
 die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat 
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die 
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an 
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
