(1)
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt
und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften
dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In
besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.