Wer
eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe
beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr
bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat
nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.